Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (T1 des RS). Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist z.b. von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines – auch vernünftigen – Patienten zu beeinflussen (vgl T3 des RS) . Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungsrisikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen (T30 des RS).