Rechtsprechung

RS0026340

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (T1 des RS). Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist z.b. von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines – auch vernünftigen – Patienten zu beeinflussen (vgl T3 des RS) . Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungs­risikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen (T30 des RS).

Rechtssatz:

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96b; 3Ob364/97v; 4Ob335/98p; 3Ob123/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 6Ob83/05g; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 3Ob11/08a; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 4Ob212/09v; 10Ob31/10x; 8Ob43/10x; 5Ob231/10x; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 9Ob45/14d; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t
Entscheidung:
21.09.1989
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte





























5 Ob 290/08w 5 Ob 290/08w Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 290/08w Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T19) Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T20) Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T21) Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T22)