Rechtsprechung

RS0026360

Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen, der ein unrichtiges Gutachten abgegeben hat, ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Der Schadenersatzanspruch setzt daher voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war.

Rechtssatz:

1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger , der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.2. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p
Entscheidung:
30.06.1977
Norm:
ABGB §1299 A2

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