Rechtsprechung

RS0026368

Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen einer Fehldiagnose.

Rechtssatz:

Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob549/89; 1Ob532/94; 6Ob3/98d; 1Ob91/99k; 6Ob73/00d; 8Ob10/03h; 6Ob303/02f; 2Ob281/04v; 5Ob165/05h; 6Ob101/06f; 9Ob72/06p; 2Ob172/06t; 3Ob209/07t; 8Ob123/10m; 4Ob241/12p; 9Ob32/12i; 7Ob163/13s; 8Ob129/13y; 10Ob23/15b; 9Ob48/15x; 1Ob244/16p; 6Ob233/17h
Entscheidung:
29.06.1989
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte