Rechtsprechung

RS0026400

Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muss er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.

Rechtssatz:

Besitzt ein Fachmann über den Standard seiner Berufsgruppe hinausgehende, also auch für einen Fachmann außergewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur dann einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. So darf ein Arzt, der auf Grund eigener Forschung um die besondere Schädlichkeit eines in der Fachwelt als harmlos beurteilten Medikamentes weiß, diese nicht einsetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob501/89; 6Ob233/17h
Entscheidung:
20.06.1989
Norm:
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 B