Rechtsprechung

RS0026401

Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten auf alle Möglichkeiten, die infolge einer in Aussicht genommenen Operation oder Schockbehandlung eintreten können, aufmerksam zu machen. Es wird vielmehr maßgebend sein, ob auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung eine solche Aufklärung geboten ist.

Rechtssatz:

Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten auf alle Möglichkeiten, die infolge einer in Aussicht genommenen Operation oder Schockbehandlung eintreten können, aufmerksam zu machen. Es wird vielmehr maßgebend sein, ob auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung eine solche Aufklärung geboten ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob1/57; 4Ob508/60; 7Ob106/69; 1Ob713/88; 8Ob620/91
Entscheidung:
09.01.1957
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte


3 Ob 1/57 3 Ob 1/57 Entscheidungstext OGH 09.01.1957 3 Ob 1/57

4 Ob 508/60 4 Ob 508/60 Entscheidungstext OGH 15.03.1960 4 Ob 508/60 Beisatz: Verbrennungen durch Diathermie - Behandlung. (T1)

7 Ob 106/69 7 Ob 106/69 Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 106/69 Beisatz: Wurzelblockade durch Anaesturan - Injektion. (T2)