Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Somit muss der Kläger das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden beweisen. Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises aber der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. Ist dem Patienten der Beweis gelungen, dann hat die beklagte Partei die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen.