Rechtsprechung

RS0026431

Das vorschriftswidrige Auflagern einer Holzdecke auf einem Rauchfangmauerwerk stellt einen Baumangel dar.

Rechtssatz:

1) Ein Rauchfangkehrermeister hat bei Ausstellung eines Befundes nur eine begutachtende Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben und ist daher kein Organ im Sinne des § 1 AHG. 2) Auch wenn er den Befund über Ersuchen eines Mieters ausgestellt hat, ist er dem Hauseigentümer gegenüber zu entsprechender Sorgfalt im Sinne des §§ 1299, 1300 ABGB verpflichtet. 3) Mitverschulden des Hauseigentümers, wenn der mangelhafte Verputz an den Versottungserscheinungen im Rauchfang mit kausal war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob457/60; 1Ob98/64; 8Ob532/88
Entscheidung:
15.03.1961
Norm:
ABGB §1299 F
ABGB §1304 D