Rechtsprechung

RS0026481

Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk sind diese auch ohne Bestellung eines Generalunternehmers zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Rechtssatz:

Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt sein muß, ergibt sich schon aus der Natur der Sache eine Pflicht der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmer, ohne daß einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde (5 Ob 98/62, 5 Ob 134/63).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob304/64; 5Ob91/65; 2Ob223/14d
Entscheidung:
25.11.1964
Norm:
ABGB §1299 F

Entscheidungstexte


7 Ob 304/64 7 Ob 304/64 Entscheidungstext OGH 25.11.1964 7 Ob 304/64

5 Ob 91/65 5 Ob 91/65 Entscheidungstext OGH 20.05.1965 5 Ob 91/65