Rechtsprechung

RS0026499

Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua). Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden (vgl T3 des RS). Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre (vgl T4 des RS). Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten (vgl T8 des RS).

Rechtssatz:

Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 3Ob562/84; 6Ob683/84; 3Ob645/86; 1Ob713/88; 8Ob535/89; 1Ob651/90; 8Ob620/91; 8Ob628/92; 6Ob629/92; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 3Ob123/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 3Ob130/01s; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob87/08k; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 5Ob9/11a; 7Ob64/11d; 1Ob9/11x; 1Ob215/11s; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 4Ob241/12p; 3Ob94/14s; 6Ob214/14k; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob49/17x; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t
Entscheidung:
23.06.1982
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte



5 Ob 521/82 5 Ob 521/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82

5 Ob 557/81 5 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81