Rechtsprechung

RS0026511 [T5]

Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.

Rechtssatz:

Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob111/55; 6Ob212/59; 8Ob342/64; 5Ob509/76; 5Ob652/81; 6Ob683/84; 8Ob535/89; 8Ob620/91; 8Ob628/92; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 3Ob123/99f; 1Ob215/11s; 4Ob115/18t
Entscheidung:
25.03.1955
Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1325 B1

Entscheidungstexte



6 Ob 212/59 6 Ob 212/59 Entscheidungstext OGH 24.06.1959 6 Ob 212/59 Beisatz: Bei Dringlichkeit des Eingriffes ohne Bedeutung, ob der Befund lebensbedrohend. (T1)

8 Ob 342/64 8 Ob 342/64 Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 342/64

5 Ob 509/76 5 Ob 509/76 Entscheidungstext OGH 10.02.1976 5 Ob 509/76 nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. (T2)

5 Ob 652/81 5 Ob 652/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 652/81 nur T2