Die „Sachverständigenhaftung“ nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen. Entscheidend ist der typische Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe.