Rechtsprechung

RS0026535

Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Dies gilt etwa auch für die vom Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. Maßgeblich sind hier die in Kunsthändlerkreisen üblichen Vorkehrungen bei Ankauf von Kunstgegenständen und deren Einhaltung (vgl dazu insb. T12). Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen (vgl T13).

Rechtssatz:

Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob541/85; 7Ob555/88; 8Ob528/89; 5Ob640/89; 1Ob24/94; 2Ob537/95 (2Ob538/95); 7Ob2113/96b; 9Ob327/97x; 4Ob265/99w; 7Ob185/00g; 7Ob316/01y; 7Ob247/02b; 2Ob165/03h; 3Ob103/04z; 3Ob222/04z; 8Ob12/05f; 9Ob66/05d; 10Ob30/06v; 6Ob48/07p; 8Ob127/09y; 9Ob13/09s; 10Ob16/11t; 7Ob82/14f; 7Ob59/15z; 10Ob50/15y; 6Ob16/16w; 7Ob224/16s
Entscheidung:
13.11.1985
Norm:
ABGB §1299 A3
RAO §9

Entscheidungstexte