Rechtsprechung

RS0026541

Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe.

Rechtssatz:

Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl SZ 57/140; SZ 54/13).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob35/92; 4Ob1518/95; 7Ob513/96 ; 7Ob247/02b; 3Ob222/04z; 10Ob30/06v; 6Ob48/07p; 10Ob16/11t; 7Ob137/12s; 10Ob50/15y; 6Ob16/16w; 7Ob224/16s
Entscheidung:
22.10.1992
Norm:
ABGB §1299 A3

Entscheidungstexte