Der Sachverständige haftet einem Dritten dann für ein falsches Gutachten, wenn der Besteller des Gutachtens – für den Sachverständigen erkennbar – auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. Die Frage, wer auf diese Weise in den Schutzbereich einzubeziehen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck des Gutachtens und dem Gutachtensauftrag. Insbesondere besteht eine Haftung, wenn das Gutachten die Grundlage für die Dispositionen eines Dritten bilden soll; mögliche Käufer oder Kreditgeber genügen ebenso wie ein Treugeber des Auftraggebers. Dass der Sachverständige bloß weiß, dass seine Stellungnahme irgendwie weiterverbreitet werden wird, genügt hingegen nicht für eine Erstreckung der Haftung. Ein alleine zu Zwecken der Inventarserrichtung erstattetes Gutachten betrifft grundsätzlich nicht auch die außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens gelegenen Interessen eines Dritten.