Rechtsprechung

RS0026557

Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat. Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt wird. Besitzt er diese Kenntnisse nicht, übernimmt er die Tätigkeit aber dennoch, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit.

Rechtssatz:

Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob207/83; 1Ob35/87; 4Ob574/95 (4Ob1642/95); 7Ob2113/96b; 1Ob262/98f; 4Ob12/04z; 3Ob103/04z; 5Ob224/05k; 4Ob137/10s; 4Ob181/10m; 10Ob93/11s; 7Ob18/14v; 7Ob220/14z; 10Ob50/15y
Entscheidung:
11.09.1984
Norm:
ABGB §1299 G

Entscheidungstexte


8 Ob 207/83 8 Ob 207/83 Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 207/83