Auf typische Risiken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen. Der Patient muss unterrichtet werden, dass dieses Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten und die negative Folge erheblich ist. Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen wurde bei einer nicht zwingend notwendigen Operation bejaht. Ebenso bei einem 0,32%-igen Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung. Bei einer nicht dringend gebotenen Operation ist auch über Risken aufzuklären, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten können und zwar selbst dann wenn die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann. Umfang und Zeitpunkt einer Aufklärung über allenfalls notwendige Folgebehandlungen im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern (vgl auch jeweils sämtliche TS des RS).