Rechtsprechung

RS0026607

Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.

Rechtssatz:

Gegen seinen Willen soll dem Patienten eine Aufklärung nicht aufgenötigt werden. Andererseits darf dem Arzt nicht aus einer fehlenden Frage des Patienten konkludent auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt werden zu wollen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob545/82; 10Ob1530/96
Entscheidung:
23.06.1982
Norm:
ABGB §1299 B