Besteht zwischen einer Bank und einem Kunden eine langandauernde Geschäftsverbindung, so haftet die Bank dem Kunden für eine von diesem über die Bonität eines Dritten eingeholte Auskunft gemäß § 1300 1. Satz ABGB, wobei die Haftung für fahrlässig nicht aber vorsätzlich unrichtig erteilte Auskunft durch Übung oder auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann (Beisatz: mündliche Auskunft).