Rechtsprechung

RS0026614

Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muss und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.

Rechtssatz:

Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muß und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob531/88
Entscheidung:
26.04.1988
Norm:
ABGB §1299 B