Die bloße Tatsache, dass ein zusätzliches Leiden erst in einem späteren Zeitpunkt der Behandlung entdeckt wurde, reicht zur Annahme eines ärztlichen Kunstfehlers nicht aus. Vielmehr müsste dem Arzt ein Verschulden anzulasten sein, wonach das Leiden schon früher erkennbar war und erkannt hätte werden müssen.