Rechtsprechung

RS0026629

Die bloße Tatsache, dass ein zusätzliches Leiden erst in einem späteren Zeitpunkt der Behandlung entdeckt wurde, reicht zur Annahme eines ärztlichen Kunstfehlers nicht aus. Vielmehr müsste dem Arzt ein Verschulden anzulasten sein, wonach das Leiden schon früher erkennbar war und erkannt hätte werden müssen.

Rechtssatz:

Die bloße Tatsache, daß ein zusätzliches Leiden erst in einem späteren Zeitpunkt der Behandlung entdeckt wurde, reicht zur Annahme eines ärztlichen Kunstfehlers nicht aus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob18/72; 7Ob168/75
Entscheidung:
27.01.1972
Norm:
ABGB §1299 B

Entscheidungstexte


6 Ob 18/72 6 Ob 18/72 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 6 Ob 18/72

7 Ob 168/75 7 Ob 168/75 Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 168/75