Rechtsprechung

RS0026645

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete. Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen, etwa dann, wenn eine Schutz- und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter besteht. In der dem Rechtssatz zugehörigen Entscheidung zu 4 Ob 75/92 war ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet „Handel mit Edelsteinen“ und „Begutachtung von Juwelen und Pretiosen“ Beklagter. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Erstattung eines privaten Gutachtens das Gewicht zweier Diamanten in Carre-Altschliff samt Einschüssen unrichtig ermittelt zu haben. Der Oberste Gerichtshof räumte dabei unter Verweis auf Mican, ein, dass bei Schmuckstücken mit Steinbesatz ohne Entfernung der Steine zur exakten Untersuchung zwar nur eine ungenaue Qualitäts- und Gewichtsbestimmung der Steine möglich sei, hielt es aber nicht mehr für vertretbar, nicht das tatsächliche Gewicht sondern das geschätzte Gewicht nach einem das Gewicht fallbezogen massiv reduzierenden „Neuschliff“ dem Gutachten zu Grunde zu legen, ohne auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen. Indes scheiterte das gegen den Sachverständigen erhobene (Unterlassungs)begehren an der fehlenden Rechtswidrigkeit.

Rechtssatz:

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete. Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den Paragraphen 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob226/27; 6Ob313/64 (6Ob314/64); 6Ob47/65; 5Ob164/67; 8Ob281/70; 2Ob515/78; 1Ob530/79; 6Ob601/82; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 4Ob75/92; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 6Ob39/06p; 1Ob78/07p; 3Ob79/10d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 7Ob38/17i; 3Ob16/19b; 6Ob205/19v; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g
Entscheidung:
25.04.2023
Norm:
EO §141
ABGB §1300 B
LBG §9 Abs1 Z2 EO § 141 heute EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992 ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812 LBG § 9 heute LBG § 9 gültig ab 01.07.1992

Entscheidungstexte


2 Ob 226/27 2 Ob 226/27 Entscheidungstext OGH 30.03.1927 2 Ob 226/27 Veröff: SZ 9/76

6 Ob 313/64 6 Ob 313/64 Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 313/64 Beisatz: Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff. (T1) Veröff: EvBl 1965/321 S 486 = ImmZ 1965,336 = JBl 1965,319 (mit zustimmender Besprechung von Bydlinski)

6 Ob 47/65 6 Ob 47/65 Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 47/65

5 Ob 164/67 5 Ob 164/67 Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 164/67


2 Ob 515/78 2 Ob 515/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78 Beisatz: Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt. (T2)

1 Ob 530/79 1 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79 Beis wie T2; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)