Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete. Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen, etwa dann, wenn eine Schutz- und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter besteht. In der dem Rechtssatz zugehörigen Entscheidung zu 4 Ob 75/92 war ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet „Handel mit Edelsteinen“ und „Begutachtung von Juwelen und Pretiosen“ Beklagter. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Erstattung eines privaten Gutachtens das Gewicht zweier Diamanten in Carre-Altschliff samt Einschüssen unrichtig ermittelt zu haben. Der Oberste Gerichtshof räumte dabei unter Verweis auf Mican, ein, dass bei Schmuckstücken mit Steinbesatz ohne Entfernung der Steine zur exakten Untersuchung zwar nur eine ungenaue Qualitäts- und Gewichtsbestimmung der Steine möglich sei, hielt es aber nicht mehr für vertretbar, nicht das tatsächliche Gewicht sondern das geschätzte Gewicht nach einem das Gewicht fallbezogen massiv reduzierenden „Neuschliff“ dem Gutachten zu Grunde zu legen, ohne auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen. Indes scheiterte das gegen den Sachverständigen erhobene (Unterlassungs)begehren an der fehlenden Rechtswidrigkeit.