Rechtsprechung

RS0026719

Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.

Rechtssatz:

Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob520/76; 2Ob111/09a; 2Ob7/10h; 1Ob204/12z
Entscheidung:
30.03.1976
Norm:
ABGB §1302 A
ABGB §1302 B