Rechtsprechung

RS0026735

Da jede Operation Gefahren für den Patienten mit sich bringt, sind schädigende Folgen nur dann vom Operateur, den an der Operation Mitwirkenden oder deren Dienstgeber zu vertreten, wenn sie auf einem Kunstfehler beruhen.

Rechtssatz:

Da jede Operation Gefahren für den Patienten mit sich bringt, sind schädigende Folgen nur dann vom Operateur, den an der Operation Mitwirkenden oder deren Dienstgeber zu vertreten, wenn sie auf einem Kunstfehler beruhen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob106/58
Entscheidung:
14.05.1958
Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1313a
ABGB §1315

Entscheidungstexte


6 Ob 106/58 6 Ob 106/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 6 Ob 106/58