Rechtsprechung

RS0026766 T3

Aufgaben des Architekten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Bauherr den Architekten damit beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, dann muss dieser dem bauausführenden Unternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages treffen und die Arbeiten entsprechend koordinieren.

Rechtssatz:

Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob177/12d; 6Ob183/13z
Entscheidung:
21.03.1985
Norm:
ABGB §1304 A
ABGB §1313a I

Entscheidungstexte