Rechtsprechung

RS0026768

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, dann trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass die schädlichen Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, dann hat also der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.

Rechtssatz:

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob702/89; 6Ob604/91; 6Ob3/98d; 9Ob3/05i; 4Ob137/07m; 3Ob209/07t; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob119/07h; 9Ob64/08i; 8Ob103/09v; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob69/10w; 1Ob258/12s; 8Ob133/12k; 9Ob6/16x; 8Ob13/17w; 7Ob88/17t
Entscheidung:
31.05.1990
Norm:
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

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