Rechtsprechung

RS0026772

Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. Dann ist auch auf seltene – aber gravierende – Zwischenfälle hinzuweisen (T4 des RS) Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist (T10 des RS, z.b. bei Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt (T11)).

Rechtssatz:

Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob620/91; 6Ob542/93; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 10Ob2350/96b; 2Ob197/97b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob15/04p; 2Ob284/04k; 7Ob129/06f; 9Ob76/06a; 8Ob151/06y; 8Ob140/06f; 7Ob50/07i; 7Ob21/07z; 4Ob87/08k; 5Ob16/09b; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 8Ob113/09i; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 8Ob115/09h; 7Ob64/11d; 1Ob202/11d; 7Ob228/11x; 1Ob14/12h; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 6Ob120/18t; 10Ob51/18z
Entscheidung:
18.10.1991
Norm:
ABGB §1299 B
ÄsthOpG §5

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