Rechtsprechung

RS0026777

Der behandelnde Arzt hat den Nachweis der rechtswirksamen Zustimmung des Patienten und damit den Nachweis der gebotenen Aufklärung zu erbringen.

Rechtssatz:

Der behandelnde Arzt hat den Nachweis der rechtswirksamen Zustimmung des Patienten und damit den Nachweis der gebotenen Aufklärung zu erbringen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob628/92; 6Ob1641/93; 10Ob1530/96; 6Ob2391/96b; 3Ob130/01s; 7Ob233/02v
Entscheidung:
12.11.1992
Norm:
ABGB §1299 B
ZPO §266 B