Rechtsprechung

RS0026783

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Rechtssatz:

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt , wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob713/88; 7Ob727/89; 8Ob628/92; 8Ob646/92; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 7Ob233/02v; 7Ob223/03z; 3Ob131/03s; 7Ob15/04p; 4Ob121/05f; 7Ob293/05x; 7Ob129/06f; 4Ob137/07m; 10Ob119/07h; 4Ob155/08k; 7Ob208/08a; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 4Ob12/10h; 5Ob231/10x; 4Ob62/11p; 6Ob168/10i; 1Ob9/11x; 1Ob229/11z; 5Ob186/11f; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 7Ob137/12s; 2Ob43/12f; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 10Ob40/15b; 1Ob41/16k; 1Ob138/16z; 1Ob23/17i; 9Ob49/17x; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t
Entscheidung:
07.02.1989
Norm:
ABGB §1299 B

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