Der Angestellte einer Bank haftet für die einem Kunden der Bank gegebene Auskunft nur dann, wenn der durch die Auskunft eingetretene Schaden absichtlich verursacht wird. Fallbezogen bestand jedoch keine vertragliche (Neben)pflicht zur Auskunftserteilung, weshalb lediglich § 1300 ABGB zur Anwendung gelangte (vgl zur Haftung bei vertraglicher Verpflichtung, RS0014016).