Rechtsprechung

RS0026803

Ein Rückersatzanspruch im Sinne des § 1302 ABGB setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein „anderes besonderes Verhältnis“ nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.

Rechtssatz:

Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob31/66; 8Ob35/77; 1Ob663/79; 3Ob528/79; 8Ob226/80; 8Ob86/83; 7Ob19/05b; 2Ob82/06g; 2Ob111/09a; 2Ob112/10z; 1Ob204/12z; 7Ob24/13z; 9Ob49/12i; 10Ob55/14g; 6Ob205/14m
Entscheidung:
03.03.1966
Norm:
ABGB §1302 B

Entscheidungstexte


2 Ob 31/66 2 Ob 31/66 Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 31/66 Veröff: EvBl 1966/373 S 485 = ZVR 1967/14 S 16

8 Ob 35/77 8 Ob 35/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 35/77 Vgl auch

1 Ob 663/79 1 Ob 663/79 Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 663/79 Auch

3 Ob 528/79 3 Ob 528/79 Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79 nur: Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. (T1) Beisatz: Rückgriff des Käufers einer plangemäß von ihm aufgestellten Liftanlage gegen Hersteller wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen. (T2)

8 Ob 226/80 8 Ob 226/80 Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 226/80 nur T1

8 Ob 86/83 8 Ob 86/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 86/83