Rechtsprechung

RS0026805

In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein – abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft – wird in Anspruch nehmen müssen. Beisatz (T8; 1 Ob 93/02m): Hier: Pfandbestellungsvertrag.

Rechtssatz:

In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob530/84; 7Ob625/85; 3Ob554/86; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 7Ob735/87; 3Ob559/86; 3Ob506/88; 8Ob3/91; 6Ob590/91; 8Ob11/92; 8Ob1016/93; 4Ob1687/95; 3Ob80/97d; 8Ob119/97a; 8Ob165/97s; 10Ob19/99p; 4Ob1/99x; 8Ob50/00m; 8Ob253/99k; 6Ob145/00t; 8Ob4/01y; 1Ob93/02m; 7Ob260/06w; 1Ob83/08z; 4Ob14/09a; 8Ob5/11k; 6Ob249/10a; 9Ob34/12h; 1Ob29/15v; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 4Ob164/18y; 10Ob19/23a
Entscheidung:
31.10.2023
Norm:
ABGB §1299 E
ABGB §1346 G
ABGB §1368
KWG 1979 §23 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1346 heute ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812

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