Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges um einen Kostenaufwand, der die Taxispesen für die nach der Sachlage zu erwartenden Fahrten (hauptsächlich für Einkäufe und Ärztebesuche der Gattin des Besitzers des beschädigten Fahrzeuges, der für seine eigenen Zwecke einen Dienstwagen zur Verfügung hatte) vorhersehbar um ein Vielfaches übersteigen mußte, ist nicht mit der Verpflichtung des Geschädigten vereinbar, das ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Somit sind bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch besonders hohe Kilometerleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden.