Rechtsprechung

RS0026838

Wenn ein LKW eines Unternehmers beschädigt wird, so gilt der aus diesem gezogene Nutzen dann nicht als Verdienstentgang, wenn alle während der Reparaturzeit anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung durchgeführt wurden. Dann ist kein Verdienstentgang eingetreten. Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, wenn der Kläger nicht behauptet und beweist, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren.

Rechtssatz:

Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob177/78; 2Ob131/80; 8Ob116/80 (8Ob117/80); 8Ob24/81; 2Ob188/01p; 2Ob19/12a
Entscheidung:
21.11.1978
Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 D
ABGB §1325 D2a