Rechtsprechung

RS0026881

Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fahrgastes, der auf einen anfahrenden Zug aufspringt, dessen bevorstehende Abfahrt nicht angekündigt war (Berücksichtigung, dass dem Kläger als Pensionist der Beklagten die mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug verbundenen Gefahren im besonderen Maße bekannt sein mussten).

Rechtssatz:

Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fahrgastes, der auf einen anfahrenden Zug aufspringt, dessen bevorstehende Abfahrt nicht angekündigt war (Berücksichtigung, daß dem Kläger als Pensionist der Beklagten die mit dem Aufspringen auf einen fahrenden Zug verbundenen Gefahren im besonderen Maße bekannt sein mußten).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob58/85
Entscheidung:
18.09.1985
Norm:
ABGB §1304 BVII
EisbG §44 Abs3
EKHG §9 G
EKHG §11