Rechtsprechung

RS0026892 [insb T4]

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Dies gilt auch für Schockschäden.

Rechtssatz:

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob292/57 (2Ob293/57); 6Ob294/64; 6Ob281/64; 4Ob541/83; 2Ob22/89; 4Ob36/10p; 2Ob219/10k; 2Ob181/11y; 9Ob76/15i; 2Ob148/15a
Entscheidung:
19.09.1957
Norm:
ABGB §1304 A
ABGB §1327 g
ZPO §393

Entscheidungstexte


2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645

6 Ob 294/64 6 Ob 294/64 Entscheidungstext OGH 15.10.1964 6 Ob 294/64 nur: Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen. (T1)

6 Ob 281/64 6 Ob 281/64 Entscheidungstext OGH 16.12.1964 6 Ob 281/64

4 Ob 541/83 4 Ob 541/83 Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 541/83 Vgl auch; nur: Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. (T2)