Rechtsprechung

RS0026922

Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp am Gehsteig vorbeiführen) gestreift und niedergestoßen wurde.

Rechtssatz:

Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp am Gehsteig vorbeiführen) gestreift und niedergestoßen wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob220/77
Entscheidung:
25.11.1977
Norm:
ABGB §1304 BVIc
StVO §76 Abs1 IV
StVO §76a Abs1
StVO §76a Abs7

Entscheidungstexte


2 Ob 220/77 2 Ob 220/77 Entscheidungstext OGH 25.11.1977 2 Ob 220/77 Veröff: ZVR 1978/284 S 343