Ein Zuwarten mit der Reparatur bis zur Genehmigung durch den Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. Ein solches Zuwarten wird aber dann nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen sein, wenn die Feststellung der Schadenshöhe durch einen Sachverständigen notwendig ist und es sich lediglich um einige Tage handelt.