Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Personenkraftwagenfahrers, der ein unbeleuchtetes, betriebsunfähiges Moped anfährt, dessen Fahrer sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält. Ähnliches gilt bei Verletzung des Lenkers, der sich bei der Reparatur seines Motorrades in gebückter Stellung auf der Fahrbahn befindet.