Der Geschädigte hat seiner Schadensminderungspflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten und die Kosten für ein Mietfahrzeug herabzumindern. Er ist auch nicht verpflichtet, den Schaden selbst zu beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme.