Rechtsprechung

RS0027069 [T1]

Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker.

Rechtssatz:

Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 5 StVO einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob46/94; 2Ob94/09a; 2Ob54/10w
Entscheidung:
30.06.1994
Norm:
ABGB §1304 BIIb
EisbKrV §17 Abs3
StVO §8 Abs4
StVO §9 Abs6 VIg
StVO §17 Abs4
StVO §19 Abs5 BV
StVO §38 Abs4
StVO §53 Abs1 Z5