Rechtsprechung

RS0027115

Einen Motorradfahrer, der gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstößt, trifft gegenüber einem bei Vorhandensein eines Banketts den rechten Fahrbahnrand benützenden Fußgänger drei Fünftel des Mitverschuldens.

Rechtssatz:

Einen Motorradfahrer, der gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstößt, trifft gegenüber einem bei Vorhandensein eines Banketts den rechten Fahrbahnrand benützenden Fußgänger drei Fünftel des Mitverschuldens.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob234/68
Entscheidung:
05.09.1968
Norm:
ABGB §1304 BIIIe
StVO §20 Abs1 D
StVO §76

Entscheidungstexte


2 Ob 234/68 2 Ob 234/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 234/68 Veröff: ZVR 1969/174 S 156