Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muss, dass während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).