Rechtsprechung

RS0027177

Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.

Rechtssatz:

Tankwagenzug und Langholzfuhre fahren mit überhöhter Geschwindigkeit aufeinander zu. Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Lenkers der Langholzfuhre, der die langen Stämme an der dem Gegenverkehr zugewendeten Seite seines Fahrzeuges gelagert hatte, wodurch diese in der Kurve die Fahrbahnmitte ca 1/2 bis 1 Meter überragten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob71/67
Entscheidung:
17.03.1967
Norm:
ABGB §1304 BIIb
StVO §7 Abs1 IIB

Entscheidungstexte


2 Ob 71/67 2 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 17.03.1967 2 Ob 71/67