Rechtsprechung

RS0027196

Überholen der Straßenbahn durch ein Auto auf der falschen (linken) Seite ohne Notwendigkeit; kein Mitverschulden des auf der anderen Seite entgegenkommenden getöteten Radfahrers, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechnen musste.

Rechtssatz:

Überholen der Straßenbahn durch ein Auto auf der falschen (linken) Seite ohne Notwendigkeit; kein Mitverschulden des auf der anderen Seite entgegenkommenden getöteten Radfahrers, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechnen mußte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob899/54; 2Ob599/56
Entscheidung:
03.12.1954
Norm:
ABGB §1304 BIId
StVO §15 Abs2 litb

Entscheidungstexte


2 Ob 899/54 2 Ob 899/54 Entscheidungstext OGH 03.12.1954 2 Ob 899/54

2 Ob 599/56 2 Ob 599/56 Entscheidungstext OGH 14.11.1956 2 Ob 599/56 Ähnlich