Rechtsprechung

RS0027259

Steht einer Vorrangsverletzung eine nicht besonders weitgehende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gegenüber, dann muss dies zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens desjenigen führen, der den Vorrang verletzt hat.

Rechtssatz:

Steht einer Vorrangsverletzung eine nicht besonders weitgehende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gegenüber, dann muß dies zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens desjenigen führen, der den Vorrang verletzt hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob264/77; 8Ob199/82
Entscheidung:
09.02.1978
Norm:
ABGB §1304 BIIb
StVO §19 AIIb1
StVO §20 IA4

Entscheidungstexte


2 Ob 264/77 2 Ob 264/77 Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 264/77

8 Ob 199/82 8 Ob 199/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 199/82 Auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 1 : 1 im Sinne der Revision des Teiles, der im Vorrang war und die zulässige Geschwindigkeit von vierzig km/h um sieben km/h überschritt. (T1) Veröff: ZVR 1983/331 S 366