Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Fußgehers, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer eines etwa einhundertdreißig Meter entfernten Personenkraftwagens wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weiterging, sodass er gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO verstoßen hat, gegenüber dem Lenker des Personenkraftwagens, der trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von siebzig km/h eine Geschwindigkeit von rund neunzig km/h einhielt, weiters, als er den in seiner Fahrtrichtung, gesehen von rechts nach links, die Fahrbahn überquerenden Fußgänger wahrnehmen konnte, zunächst überhaupt nicht reagierte, obwohl er sowohl durch Bremsen als auch durch Lenken auf die rechte Fahrbahnhälfte den Unfall hätte vermeiden können, und dem überdies der Vorwurf zu machen ist, dass er die linke Fahrbahnhälfte benützte.