Rechtsprechung

RS0027358

Kein Mitverschulden eines Verkehrsteilnehmers, der unter Leitung eines Gendarmeriebeamten mithilft, ein Hindernis aus der Fahrbahn zu entfernen, und hiebei von einem Personenkraftwagen niedergestoßen wird, dessen Lenker nicht auf Sicht fährt.

Rechtssatz:

Kein Mitverschulden eines Verkehrsteilnehmers, der unter Leitung eines Gendarmeriebeamten mithilft, ein Hindernis aus der Fahrbahn zu entfernen, und hiebei von einem Personenkraftwagen niedergestoßen wird, dessen Lenker nicht auf Sicht fährt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob136/67; 2Ob27/77; 8Ob51/80 (8Ob52/80); 2Ob184/83
Entscheidung:
28.04.1967
Norm:
ABGB §1304 BIIf
StVO §76 Abs4 litc III

Entscheidungstexte


2 Ob 136/67 2 Ob 136/67 Entscheidungstext OGH 28.04.1967 2 Ob 136/67

2 Ob 27/77 2 Ob 27/77 Entscheidungstext OGH 05.05.1977 2 Ob 27/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Nichtfunktionieren der Bremsanlage. (T1)

8 Ob 51/80 8 Ob 51/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 51/80 Ähnlich; Beisatz: Hier: Anschieben eines Personenkraftwagens durch den Beifahrer, der das linke Hecklicht teilweise verdeckt. (T2)

2 Ob 184/83 2 Ob 184/83 Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 184/83 Ähnlich