Verschuldensteilung 70 : 30 zu Lasten eines Kraftfahrzeuglenkers, der bei Dunkelheit infolge Außerachtlassung der nötigen Vorsicht und infolge Alkoholisierung einen in überhöhtem Abstand vom rechten Fahrbahnrand trotz Benutzbarkeit des linken Randes gehenden Fußgänger übersieht und ihn mit unverminderter Geschwindigkeit von fünfzig km/h von hinten anfährt.