Rechtsprechung

RS0027436

Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links einbiegenden Fahrzeuge.

Rechtssatz:

Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links einbiegenden Fahrzeuge.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob38/78
Entscheidung:
27.04.1978
Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §16 Abs2 litc
StVO §16 Abs2 litd

Entscheidungstexte


2 Ob 38/78 2 Ob 38/78 Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 38/78 Veröff: ZVR 1978/311 S 365