Rechtsprechung

RS0027465

Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar.

Rechtssatz:

Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt sieht, seine Geschwindigkeit von achtzig km/h auf sechzig km/h herabzusetzen, dann aber - weil der Fußgänger in Straßenmitte mit Blickrichtung zu ihm kurz verhält - zu bremsen aufhört und den dann doch weitergehenden Fußgänger niederstößt, ist dies zwar im Hinblick auf das zur Irreführung geeignete Verhalten des Fußgängers nicht gerade als Verschulden anzulasten. Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob326/71; 2Ob132/83; 2Ob73/12t
Entscheidung:
14.12.1971
Norm:
ABGB §1304 BIIf
EKHG §7
EKHG §9 Abs2 C
StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs5